§ 56 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung
§ 56 HeilBG – Verbot der Amtsausübung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
Das Mitglied eines Berufsgerichts darf sein Amt nicht ausüben, wenn es
- 1.selbst Verfahrensbeteiligter oder Verletzter ist oder wenn es zu dem Kammermitglied oder dem Verletzten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
- 2.Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitgliedes oder des Verletzten ist oder gewesen ist,
- 3.mit dem Kammermitglied oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
- 4.mit der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, in seinem Amt als Richter auf Lebenszeit oder als Mitglied einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer befasst war,
- 5.beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
- 6.in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, zum Beistand des Kammermitgliedes bestellt ist oder gewesen ist,
- 7.in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.