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§ 56 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HeilBG – Verbot der Amtsausübung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Das Mitglied eines Berufsgerichts darf sein Amt nicht ausüben, wenn es

  1. 1.
    selbst Verfahrensbeteiligter oder Verletzter ist oder wenn es zu dem Kammermitglied oder dem Verletzten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. 2.
    Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitgliedes oder des Verletzten ist oder gewesen ist,
  3. 3.
    mit dem Kammermitglied oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
  4. 4.
    mit der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, in seinem Amt als Richter auf Lebenszeit oder als Mitglied einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer befasst war,
  5. 5.
    beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
  6. 6.
    in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, zum Beistand des Kammermitgliedes bestellt ist oder gewesen ist,
  7. 7.
    in der Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens ist, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.