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§ 53 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 HeilBG – Ablehnungsrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Die Berufung zum ehrenamtlichen Beisitzer kann nur ablehnen, wer

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt eines Beisitzers ordnungsgemäß zu versehen,
  3. 3.
    durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  4. 4.
    bereits acht Jahre Beisitzer eines Berufsgerichts war,
  5. 5.
    selbstständiger Apotheker ist und einen approbierten Mitarbeiter hat,
  6. 6.
    Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages ist.