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§ 52 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 HeilBG – Hinderungsgründe für das Ehrenamt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Zum ehrenamtlichen Beisitzer können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer oder Bedienstete dieser Körperschaften,
  2. 2.
    Beamte und Angestellte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.