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§ 45 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 HeilBG – Rüge, Ordnungsgeld und berufsgerichtliche Maßnahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Einem berufsgerichtlichen Verfahren gegen ein Kammermitglied steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Landeskammer ihm bereits wegen desselben Sachverhalts eine Rüge erteilt oder ein Ordnungsgeld verhängt hat (§ 11).

(2) Die Rüge und das Ordnungsgeld werden mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils, das wegen desselben Sachverhalts gegen das Kammermitglied ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet, unwirksam. Die Rüge und das Ordnungsgeld werden auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist (§ 69).