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§ 43 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HeilBG – Ahndung einer Pflichtverletzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Gegen ein Kammermitglied, das seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden.

(2) Ein Kammermitglied kann auch wegen solcher Verletzungen seiner Berufspflichten verfolgt werden, die es während seiner früheren Kammerzugehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer Kammer außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz begangen hat.

(3) Verfahren, die beim Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn das Kammermitglied seinen Beruf außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland weiter ausübt.