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§ 38b HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Vierter Abschnitt – Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 38b HeilBG – Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung und Zulassung psychotherapeutischer Weiterbildungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Weiterbildung nach § 27 Abs. 1 umfasst für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann abweichend von § 28 Abs. 1 ganz oder teilweise bei einem ermächtigten oder befugten Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchgeführt werden; die Weiterbildung kann abweichend von § 27 Abs. 5 auch in Teilzeittätigkeit erfolgen.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 29 setzt voraus, dass

  1. 1.
    Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Psychologische Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebietes oder Schwerpunktes, worauf sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen und
  2. 2.
    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen und Entwicklungen in den Fachrichtungen nach § 38a Rechnung tragen.