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§ 37 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Weiterbildung → Dritter Abschnitt – Weiterbildung der Zahnärzte

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HeilBG – Zahnmedizinische Gebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Für Zahnärzte gilt § 24 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 26 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 34 Abs. 1 findet auf Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Landeszahnärztekammer unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Konservative Zahnheilkunde,
  2. 2.
    Operative Zahnheilkunde,
  3. 3.
    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".