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§ 3 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HeilBG – Aufgaben der Kammern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Kammern wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit. Sie haben beim Erlass von Satzungen und bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben und das Interesse des Gemeinwohls im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beachten. Sie nehmen die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahr. Sie haben insbesondere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    für ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander zu sorgen,
  2. 2.
    für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes einzutreten,
  3. 3.
    die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen sowie die zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände notwendigen Maßnahmen zu treffen; hierzu können sie auch Verwaltungsakte erlassen,
  4. 4.
    die Behörden zu beraten und Gutachten zu erstellen,
  5. 5.
    die Berufsausübung der Kammermitglieder zu regeln,
  6. 6.
    die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
  7. 7.
    die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen,
  8. 8.
    die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder zu regeln.

(2) Die Landesapothekerkammer kann für in Apotheken tätige pharmazeutische Mitarbeiter eine Gehaltsausgleichskasse durch Satzung errichten mit der Aufgabe, zwischen älteren und jüngeren Mitarbeitern sowie zwischen solchen mit und ohne unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen sozialen Ausgleich zu schaffen.

(3) Die Kammern führen ferner die Aufgaben durch, die ihnen gesetzlich besonders übertragen sind; sie nehmen insbesondere Aufgaben bei der Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelfer und der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wahr. Das für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium (§ 19 Abs. 1) wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen Kammer. Die Kammern können für die Durchführung der ihnen nach den Sätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben nach Maßgabe ihrer Satzung Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erheben.

(4) Das für das Strahlenschutzrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium (§ 19 Abs. 1) der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer sowie deren Bezirkskammern Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere nach der Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) und der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung, zu übertragen und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Regelungen zu treffen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe und mit Verbänden, die Aufgaben der Gesundheitsversorgung wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.