Heilberufsgesetz (HeilBG)
Zweiter Teil – Berufsausübung
§ 23 HeilBG – Weiterer Inhalt der Berufsordnung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).
(1) Die Berufsordnung hat im Rahmen des § 20 Abs. 1 weitere Bestimmungen über Berufspflichten zu enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
- 1.der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften sowie der verbindlichen fachlichen Standards zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung,
- 2.der Aufbewahrung und Weitergabe der in Ausübung des Berufes gefertigten Aufzeichnungen,
- 3.der Einführung und Verwendung von digitalen Signaturen, Verschlüsselungsverfahren und maschinell lesbaren Patientenkarten einschließlich des Datenschutzes,
- 4.der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 5.der Praxis und Apothekenankündigung sowie der Apothekennamen,
- 6.der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
- 7.der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
- 8.der Öffnungszeiten der Apotheken,
- 9.der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
- 10.der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 11.der nach den Besonderheiten des jeweiligen Berufs bestehenden Möglichkeiten und erforderlichen Einschränkungen der Werbung,
- 12.der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln,
- 13.des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
- 14.der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern und
- 15.der Ausbildung von Personal.
(2) Die Berufsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildungsbezeichnungen nach § 24 mit einem Hinweis auf die Kammer, die die Anerkennung erteilt hat, zu führen sind; die Berufsordnung kann Bestimmungen über das Führen und die Herkunft sonstiger, über die in § 24 genannten Weiterbildungsbezeichnungen hinausgehender Bezeichnungen treffen.