Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HeilBG – Aufsichtsbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die Aufsicht über die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker wird von dem fachlich zuständigen Ministerium, die Aufsicht über die Landeskammer der Tierärzte von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium ausgeübt.

(2) Die Aufsicht über die Bezirkskammern der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker wird von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, die Aufsicht über die Bezirkskammern der Tierärzte von dem Landesuntersuchungsamt ausgeübt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Aufsicht über die entsprechende Landeskammer zuständige Ministerium.