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§ 103 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 HeilBG – Satzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 1979 vorzunehmen.