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§ 86 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HeilBerG

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:

im Verfahren des ersten Rechtszuges 325 bis 1.000 Euro,

im Berufungsverfahren 500 bis 1.500 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens, der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten.

(3) Als Auslagen gelten:

  1. 1.
    Entschädigung oder Vergütung der Zeugen und Sachverständigen,
  2. 2.
    Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,
  3. 3.
    Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
  4. 4.
    Dokumentenpauschale; § 3 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. a)
    dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,
  2. b)
    dem Antragsteller, wenn er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat oder der Beschuldigte freigesprochen ist.

(5) Wird auf eine der in § 65 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung.