§ 75 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 75 HeilBerG
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so führt die Kammer des Beschuldigten die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.