§ 67 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 67 HeilBerG
(1) Das Berufsgericht für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden und mit zwei ehrenamtlichen Richtern, die der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben, zwei ehrenamtliche Richter müssen der Berufsgruppe des Beschuldigten angehören.