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§ 64 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HeilBerG

(1) Ist gegen den eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird.

(2) Ist der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthalten.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen das Urteil beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Berufsgericht bindend, wenn es nicht einstimmig die Nachprüfung beschließt.