§ 4 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt – Die Kammern
§ 4 HeilBerG
(1) Die Kammern geben sich Satzungen.
(2) Die Satzungen müssen im Rahmen dieses Gesetzes Bestimmungen enthalten über:
- 1.die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Kammern,
- 2.die Wahl des Vorstands,
- 3.die Vertretung des Präsidenten,
- 4.Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung und Kammerversammlung,
- 5.die Form der Bekanntmachungen,
- 6.die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes,
- 7.die Beitragsregelung und, bei einkommensabhängiger Berechnung des Beitrags, die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Nachweise,
- 8.das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 9.das Verfahren bei Satzungsänderungen.