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§ 23 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HeilBerG

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und einer von der Satzung zu bestimmenden Zahl weiterer Mitglieder. Die Tätigkeit als Vorstand ist ein Ehrenamt.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung und Geschäftsordnung. Er hat die Beratungen der Delegiertenversammlung vorzubereiten und die von ihr gefassten Beschlüsse durchzuführen.

(3) Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.