§ 21 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen
III. Abschnitt – Organe der Kammern
§ 21 HeilBerG
(1) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Delegiertenversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.