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§ 19 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HeilBerG

(1) Vereinigungen von mindestens 10 vom Hundert der Mitglieder der Delegiertenversammlung, mindestens jedoch drei Delegierte, können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.