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§ 18 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HeilBerG

Das Nähere der Wahl wird durch eine Wahlordnung geregelt, die die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kammern erlässt. In der Wahlordnung ist insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    die Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit,
  2. 2.
    die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane,
  3. 3.
    die Abgrenzung der Wahlbereiche und der auf sie entfallenden Delegiertensitze,
  4. 4.
    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  5. 5.
    die Anforderungen an die Wahlvorschläge und ihre Zulassung,
  6. 6.
    die Gestaltung des Stimmzettels,
  7. 7.
    die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe,
  8. 8.
    die Wahlhandlung,
  9. 9.
    die Ungültigkeit von Stimmen,
  10. 10.
    die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
  11. 11.
    der Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung sowie die Berufung von Listennachfolgern und von Nachfolgern bei Mehrheitswahl nach § 13 Abs. 3,
  12. 12.
    die Wahlprüfung auf Einspruch durch die Delegiertenversammlung,
  13. 13.
    die Durchführung von Wiederholungswahlen,
  14. 14.
    die Veröffentlichung von Bekanntmachungen,
  15. 15.
    die Neuwahl der Delegiertenversammlung auf Antrag (§ 16),
  16. 16.
    die Kosten der Wahl.