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§ 15 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HeilBerG

(1) Wählbar ist, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt, jeder Kammerangehörige, der am Wahltage seit mindestens drei Monaten der Kammer angehört.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 14 Abs. 1 nicht wahlberechtigt ist,
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat,
  3. 3.
    wer infolge berufsrichterlicher Entscheidung das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,
  4. 4.
    wer hauptberuflich bei der Kammer oder Aufsichtsbehörde beschäftigt ist.