§ 94 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung
§ 94 HeilBerG – Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 95 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen.