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§ 94 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 HeilBerG – Form und Zustellung des Einstellungsbeschlusses

(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 95 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den Einstellungsbeschluss den in § 93 Absatz 2 Satz 1 genannten Angehörigen schriftlich mitteilen.