§ 92 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung
§ 92 HeilBerG – Verkündung und Form des Urteils
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand sowie den Antragsberechtigten zuzustellen.