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§ 90 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 3 – Hauptverhandlung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 HeilBerG – Inhalt des Urteils

(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in 59 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,

  1. 1.

    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt oder

  2. 2.

    dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.