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§ 9 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HeilBerG – Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 17 fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Satz 2 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(3) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.

(4) Die Kammern tragen die Wahlkosten.