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§ 7 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Organisation der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HeilBerG – Ethikkommission

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich oder landesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben. Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, §§ 20, 22 des Medizinproduktegesetzes, §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes, § 92 der Strahlenschutzverordnung sowie § 28g der Röntgenverordnung wahr. Sofern nach bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Teilnahme der Länder-Ethikkommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrages auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer eine Ethikkommission zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben einrichten.

(2) Soweit bundesgesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die Ethikkommission und deren Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Landesärztekammer schließt zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr ab. Im Falle der Inanspruchnahme der Landesärztekammer oder der für diese handelnden Kommissionsmitglieder aus der Tätigkeit der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz und dem Medizinproduktegesetz stellt das Land die Landesärztekammer von Schadensersatzverpflichtungen frei, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Gleiches gilt, soweit das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung aus Gründen verweigert, die nicht dem Verantwortungsbereich der Landesärztekammer zuzurechnen sind. Im Falle einer freiwilligen Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 3 soll eine Haftungsfreistellung durch das Land nach den Sätzen 2 und 3 erfolgen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Landesärztekammer zu regeln.

(4) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regelt die Landesärztekammer durch Satzung

  1. 1.
    die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
  3. 3.
    die Zusammensetzung,
  4. 4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren,
  6. 6.
    die Geschäftsführung,
  7. 7.
    die Aufgaben des Vorsitzes,
  8. 8.
    die Haftung,
  9. 9.
    die Kosten des Verfahrens,
  10. 10.
    die Entschädigung der Mitglieder,
  11. 11.
    die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen

der Ethikkommission.

(5) Die Landesapothekerkammer und die Landeszahnärztekammer können Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen errichten. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer errichten durch Satzung Gutachter- oder Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler als unselbstständige Einrichtungen. In der Satzung regeln die in Satz 1 genannten Kammern insbesondere

  1. 1.
    die Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. 2.
    die Voraussetzungen für die Tätigkeit,
  3. 3.
    die Zusammensetzung,
  4. 4.
    die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. 5.
    das Verfahren,
  6. 6.
    die Antragsberechtigung,
  7. 7.
    die Geschäftsführung,
  8. 8.
    die Aufgaben des Vorsitzes,
  9. 9.
    die Kosten des Verfahrens,
  10. 10.
    die Entschädigung der Mitglieder,
  11. 11.
    die Information der Kammerangehörigen über die getroffenen Entscheidungen

der Gutachter- oder Schlichtungsstellen. Die Landestierärztekammer kann eine Gutachterstelle errichten.

(7) Die Kammern können mit anderen Heilberufskammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 schaffen oder sich Einrichtungen von Heilberufskammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.

(8) Die Landesärztekammer kann bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch mit geeigneten, an Hochschulen eingerichteten Ethikkommissionen, die die Gewähr einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung bieten, zusammenarbeiten. Das Nähere regelt die Kammer durch Satzung.