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§ 60 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 HeilBerG – Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind:

  1. 1.

    das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Potsdam angegliedert ist,

  2. 2.

    das Landesberufsgericht für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz, das dem Oberverwaltungsgericht angegliedert ist.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.