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§ 55 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 HeilBerG – Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union

Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat im Sinne des § 4 Abs. 1 zurückgelegte Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach § 53 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des vorgenannten Staates vorliegt, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 in Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer.