§ 51 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Zahnärztliche Weiterbildung
§ 51 HeilBerG – Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
Operative Zahnheilkunde,
- 3.
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".