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§ 51 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Zahnärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 HeilBerG – Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Operative Zahnheilkunde,

  3. 3.

    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".