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§ 46 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Ärztliche Weiterbildung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 HeilBerG – Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach § 38 Absatz 6 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen. Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.

(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 39 Abs. 1 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, auf die sich die Bezeichnung nach § 35 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und

  3. 3.

    regelmäßige Konsiliartätigkeit ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.