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§ 41a HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a HeilBerG – Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

(1a) Das Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu bescheiden. Abweichende Fristen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festgesetzt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg gilt entsprechend.

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 müssen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ablegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.

(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 wählen,

  1. 1.

    die eine Weiterbildung in einem europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,

  2. 2.

    die in einem Drittstaat eine Weiterbildung, die durch einen europäischen Staat nach § 4 Abs. 1 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder

  3. 3.

    wenn sie die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.

(4) Spätestens einen Monat nach Zugang haben die Kammern den Eingang der Anträge auf Anerkennung von in anderen europäischen Staaten erworbenen Berufsqualifikationen zu bestätigen und die antragstellenden Personen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen. Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1.

    das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

  2. 2.

    die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

Die Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können.

(5) Unterlagen, die in einem Staat im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen können sich die Kammern sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4.

(6) Die Kammern haben der zuständigen Behörde eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 auf Ersuchen die Daten mitzuteilen, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in diesem Staat erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, haben die Kammern nach entsprechender Prüfung zu bestätigen, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammern dürfen ihrerseits von den zuständigen Behörden eines der vorgenannten Staaten Auskünfte nach Satz 1 einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person bestehen.

(7) In Einzelfällen wird partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG unter den dort genannten Bedingungen gewährt. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.