Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 HeilBerG – Anerkennungsverfahren und Prüfung

(1) Die Anerkennung nach § 37 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer schriftlich zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann für bestimmte Bezeichnungen Abweichendes vorsehen.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Das Fachministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Fachministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung in den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen, die Voraussetzung für die Anerkennung der vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden.

(7) Wer in einem von den §§ 38 und 39 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.