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§ 32 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 HeilBerG – Berufsordnung und Bereitschaftsdienstordnung

(1) Das Nähere zu § 31 regeln die Berufsordnung und die Bereitschaftsdienstordnung.

(2) Die Berufsordnung hat insbesondere die Anforderungen festzulegen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen oder kooperativen Berufsausübung gemäß § 31 Abs. 4 eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten.

(3) Die Bereitschaftsdienstordnung hat insbesondere zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(4) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen.