Gesetze

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§ 27 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Durchführung der Kammeraufgaben

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HeilBerG – Fürsorgeeinrichtungen

(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.

(2) Die Landesapothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleiches zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 26 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Landesapothekerkammer nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.