Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HeilBerG – Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten, Unvereinbarkeit

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Landesärzte- und der Landeszahnärztekammer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung seien.