Gesetze

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§ 17 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HeilBerG – Neuwahlen

Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.