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§ 130 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Durchführung bundesrechtlicher Regelungen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschriften

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 HeilBerG – Lebendspendekommission

(1) Bei der Landesärztekammer Brandenburg ist eine Kommission für die Erstattung der gutachterlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes (Lebendspendekommission) als unselbstständige Einrichtung zu errichten. Die Kommission besteht aus

  1. 1.
    einer Ärztin oder einem Arzt,
  2. 2.
    einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. 3.
    einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für jedes Kommissionsmitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Mitglied der Kommission kann nicht sein, wer

  1. 1.
    als Ärztin oder Arzt an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
  2. 2.
    Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, oder
  3. 3.
    aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.

(3) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, mit der Ärztekammer des Landes Berlin eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach Absatz 1 für die Länder Brandenburg und Berlin zu schließen. Darin sind insbesondere die Bestellung der Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.

(4) Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für die Datier von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Bei der Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter in eine gemeinsame Kommission nach Absatz 2 ist auf Parität der Landesärztekammern zu achten und der Vorsitz der Kommission alternierend zu bestimmen.

(5) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg rückgängig zu machen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von der Organspenderin oder dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 des Transplantationsgesetzes vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird.

(8) Die Kommission soll die Organspenderin oder den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen die Organempfängerin oder den Organempfänger anhören.

(9) Die Kommission berät nicht öffentlich und gibt die gutachterliche Stellungnahme auf Grund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die gutachterliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung bekannt zu geben. Rechtsbehelfe sind nicht gegeben.

(10) Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt. Die Kosten werden als Verwaltungsgebühr von der Landesärztekammer festgelegt.

(11) Die Landesärztekammer Brandenburg erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres über die Tätigkeit der Kommission schriftlichen Bericht.

(12) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
  2. 2.
    die Aufgaben der oder des Vorsitzenden,
  3. 3.
    das Verfahren,
  4. 4.
    die Kosten des Verfahrens und
  5. 5.
    die Entschädigung der Mitglieder.