§ 126a HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden
§ 126a HeilBerG – Schriftliche Form
Anträge, Einwilligungen und Bestätigungen im Verfahren vor der Gutachterstelle sind schriftlich abzufassen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.