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§ 119 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 HeilBerG – Ausschluss im Einzelfall

Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es

  1. 1.

    den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder

  2. 2.

    zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Art steht.