Gesetze

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§ 115 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Gutachterstelle bei der Landesärztekammer Brandenburg nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 HeilBerG – Aufgaben der Gutachterstelle

Die Gutachterstelle nimmt die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethodenbezeichneten Aufgaben wahr.