§ 11 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organe der Kammern
§ 11 HeilBerG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- 1.
infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- 2.
infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),
- 3.
hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder
- 4.
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht wahlberechtigt sind.