§ 100 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Berufsgerichtsbarkeit → Unterabschnitt 4 – Berufung, Beschwerde, Wiederaufnahme, Kostenregelung, Vollstreckung und Aufhebung
§ 100 HeilBerG – Terminfestsetzung zur mündlichen Verhandlung
Ergeht kein Bescheid gemäß § 99 oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt die oder der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung an.