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§ 99 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 HeilBerG M-V – Weiterbildung nach bisherigem Recht

(1) Eine vor dem 11. April 2008 auf Grundlage der Facharztverordnung Öffentliches Gesundheitswesen vom 28. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 131) begonnene Weiterbildung wird auf Grundlage der auf diesem Gesetz beruhenden Weiterbildungsordnung weitergeführt.

(2) Nach bisherigem Recht erworbene Fachbezeichnungen können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung weitergeführt werden.