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§ 90 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 HeilBerG M-V – Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen des Verfahrens.

(2) Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist. Sie betragen:

  1. 1.

    im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 bis 500 Euro,

  2. 2.

    im Berufungsverfahren 100 bis 1.000 Euro.

Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

(3) Als Auslagen gelten:

  1. 1.

    Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen,

  2. 2.

    Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder des Berufsgerichts bei Geschäften außerhalb des Sitzes des Berufsgerichts,

  3. 3.

    Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren,

  4. 4.

    Schreibauslagen; § 11 des Gerichtskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Ersatz der Auslagen des Verfahrens kann ganz oder teilweise auferlegt werden

  1. a)

    dem Beschuldigten, wenn auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt ist oder er Auslagen durch sein Verhalten verursacht hat,

  2. b)

    dem Antragsteller, wenn die Auslagen durch sein Verhalten verursacht worden sind oder der Beschuldigte freigesprochen ist.

(5) Wird auf eine der in § 64 Abs. 1 genannten Maßnahmen erkannt, sind die der Kammer erwachsenden notwendigen Auslagen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, sind die ihm erwachsenden notwendigen Auslagen der betreffenden Kammer aufzuerlegen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten der Rechtsvertretung. Wird das Verfahren eingestellt, so ist vom Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.