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§ 85 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 HeilBerG M-V – Gegenstand der Urteilsfindung

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.