§ 81 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 81 HeilBerG M-V – Eröffnung der Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Ist der Beschuldigte erschienen, so ist er zu hören.