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§ 66 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 HeilBerG M-V – Fortbestehen der Zuständigkeit

Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die

  1. 1.

    Kammermitglieder während der Mitgliedschaft in der entsprechenden Kammer eines anderen Landes oder

  2. 2.

    ehemalige Kammermitglieder während ihrer Mitgliedschaft

begangen haben.