§ 64 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht
§ 64 HeilBerG M-V – Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
Verwarnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- 4.
Aberkennung des passiven Berufswahlrechts (§ 19 Abs. 1) für die Dauer von bis zu zehn Jahren,
- 5.
Feststellung, dass der Beschuldigte zeitweilig oder dauernd unwürdig ist, den Beruf auszuüben.
- 6.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum höchstens für die Dauer von fünf Jahren persönlich ungeeignet ist, Weiterbildung durchzuführen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. Neben der Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 kann eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verhängt werden.