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§ 62 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Berufsgerichtsbarkeit und Rügerecht

Titel: Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: HeilBerG M-V
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 HeilBerG M-V – Vorrang des Disziplinarverfahrens

(1) Wird gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, ist das berufsgerichtliche Verfahren bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn

  1. 1.

    die Berufspflichtverletzung nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,

  2. 2.

    die Disziplinarentscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat und eine Maßnahme nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 3 zusätzlich erforderlich ist, um das beschuldigte Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, oder

  3. 3.

    wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 in Frage kommen.