§ 59 HeilBerG M-V
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt III – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Weiterbildung der Zahnärzte
§ 59 HeilBerG M-V – Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 38 Abs. 4 setzt voraus, dass
- 1.
Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass der weiterzubildende Zahnarzt die Möglichkeit hat, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Fachgebiet typischen Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten vertraut zu machen,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen, und
- 3.
regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird,